Betroffen sind vor allem Unternehmen mit B2C-Onlinehandel, E-Banking, Online-Buchungssystemen oder E-Ticketing. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei reinen Dienstleistungen ausgenommen, größere Anbieter nicht. Als technischer Standard gilt die EN 301 549, die sich an den WCAG 2.1 Level AA orientiert – konkret etwa: Alt-Texte für Bilder, ausreichender Farbkontrast, vollständige Tastaturbedienbarkeit, verständliche Formularfehler.
Für eine bestehende Website heißt das in der Praxis: ein Audit gegen die WCAG-Kriterien, Nachbesserungen bei Kontrast, Formularen und Bildbeschreibungen, und meist eine Barrierefreiheitserklärung auf der Seite. Bestehende Verträge von vor dem Stichtag dürfen laut Übergangsregel bis längstens 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen.
Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis 80.000 Euro, wobei Behörden laut Gesetzesmaterialien bei ersten Verstößen eher beraten als strafen. Barrierefreiheit hängt eng mit Alt-Texten zusammen – ohne sie bleibt ein Bild für Screenreader-Nutzer:innen unsichtbar. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung; ob und in welchem Umfang das Gesetz für ein konkretes Unternehmen gilt, klärt im Zweifel eine Anwältin oder die Ausnahmen im Gesetzestext selbst.



